Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen haben laut § 7 Absatz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BbgBGG) das Recht, in der Deutschen Gebärdensprache oder mithilfe anderer geeigneter Kommunikationsmittel mit Behörden des Landes, Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie weiteren öffentlichen Einrichtungen des Landes zu kommunizieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn es notwendig ist, um ihre Rechte im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wahrzunehmen. Die anfallenden Kosten für diese Unterstützung übernimmt das Land Brandenburg.
Ein entsprechendes Rundschreiben erfolgte durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales.
Rundschreiben an Kommunen zur Kostenerstattung gem. § 7 Abs. 3 BbgBGG
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Erstellt: 06.01.2026
Aktualisiert: 06.01.2026
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